Made in Germany

Der Ursprung von Made in Germany

Die Warenauszeichnung und Herkunftsbezeichnung "Made in Germany" wird gegenwärtig von keiner Institution vergeben. Sie geht zurück auf den 1887 vom britischen Unterhaus erlassenen "Merchandise Marks Act". Mit diesem Gesetz sollte die britische Wirtschaft vor der Konkurrenz importierter Waren aus anderen aufstrebenden Industrienationen geschützt werden. Explizit sollten ausländische Waren von der Einfuhr ausgeschlossen werden,

"sofern nicht ihr Name oder Warenzeichen von einer definitiven Bezeichnung des Landes versehen ist, in dem die Güter hergestellt oder produziert wurden."

Ausländische Produkte wurden damals als minderwertig im Vergleich zur britischen Qualitätsware angesehen, "buy British" hieß die Devise. Die Idee zum "Merchandise Marks Act" entstand 1886 auf der Weltausstellung in Philadelphia. Viele waren der Meinung, daß Deutschland nur mit den Kanonen von Krupps glänzen konnte. Aufgrund mangelnder Auszeichnung und bewußten Plagiaten britischer Produkte konnten ausländische Produkte nur schwer vom Verbraucher erkannt werden. Großbritanniens Wirtschaft sah sich in ihrer Existenz bedroht, zumal insbesondere das junge deutsche Kaiserreich mit niedrigen Löhnen und der kurz zuvor beschlossenen Zollunion enorme Wettbewerbsvorteile aufweisen konnte.

Das von den Briten angedachte Handelshemmnis wurde von den Deutschen auch so empfunden, und zeigte zunächst auch seine Wirkung, doch der Plan, Brandmarken zu setzen schlug ins Gegenteil um, ein Branding wurde geschaffen. Die Reichstagskommission berichtet zum Entwurf des Warenzeichengesetzes von 1894 das

"die deutsche Industrie nach Erlaß des englischen Warenzeichengesetzes von 1887 in der ersten Zeit manchen Schaden erlitten habe; später habe sie gerade dadurch, daß sie gezwungen war, den deutschen Ursprung anzugeben, Vorteile errungen und sich zum Teil von der englischen Vermittlung im Export emanzipiert."

Der Umstand, daß "Made in Germany" mehr zu einer werbenden Empfehlung wurde, führte dazu, daß immer mehr Firmen einen Hinweis auf ihren Waren anbrachten, obwohl gar nicht dazu verpflichtet. In seinem Buch "Made in Germany" klagte neun Jahre nach Erlass des "Merchandise Marks Act" der britische Journalist E.E. Williams:

"Am meisten dagegen spricht, daß es als kostenfreie Empfehlung der deutschen Waren wirkt".

Bereits 1912 wird in der 25. Auflage von Büchmanns "Geflügelte Worte" das Label "Made in Germany" als solches erwähnt. Der Popularität konnte auch die während des Ersten Weltkrieges ausgeweitete Auszeichnungsplicht nichts anhaben, die es erlauben sollte, Produkte der Achsenmächte besser boykottieren zu können.

"Made in Germany" wurde zum Ausdruck für Qualität und Zuverlässigkeit, nicht nur in Großbritannien. Besonders nach dem Zweiten Weltkrieg und dem einsetzenden Wirtschaftswunder war der Siegeszug von "Made in Germay" nicht mehr zu bremsen. Seitdem werben renommierte Marken mit diesem Gütesiegel. Zahlreiche Marketingstudien belegen den Einfluß des Herkunftslandes auf die Einschätzung der Produktqualität.

Doch gegenwärtig befindet sich der von "Made in Germany" verkörperte "good will" in der Warenauszeichnung in einer ähnlichen Situation wie Großbritannien gut 120 Jahre zuvor. Mehrere Gefahren drohen dabei:

Doch Deutschland hat heute gegenüber Großbritannien damals einen Vorteil: Sein Label "Made in Germany" hatte lange Gelegenheit, sich gegen andere Bezeichnungen zu behaupten und zu bewähren. Und das wird auch weiterhin der Fall sein.

Der rechtliche Schutz von Made in Germany

Die Benutzung von "Made in Germany" unterliegt keiner Richtlinie, sondern leitet sich aus der Rechtssprechung zum Wettbewerbsrecht ab. Hierbei muß sich also die Frage stellen, inwieweit eine Herkunftslandbezeichnung ökonomisch wertvoll ist und wie der standortspezifische Wert von "Made in Germany" erhalten werden kann.

Die Europäische Union prüfte 2004 die Einführung der gemeinschaftlichen Herkunftsbezeichnung "Made in the EU", die verbunden gewesen wäre mit der Abschaffung der nationalen Labels, darunter auch "Made in Germany". Diese Bestrebungen stießen bei deutschen Politikern wie Vertretern der Wirtschaft gleichermaßen auf Skepsis. Der Vorstoß der Kommission beruhte primär auf der Feststellung, daß der Umgang mit der Bezeichnung der Herkunftsländer zu wenig in den Mitgliedsstaaten reglementiert sei und die Integration des Binnenmarktes stärken könnte. Der Umgang mit Herkunftsbezeichnungen wird gewöhnlich fallweise in gerichtlichen Verfahren zwischen zwei Parteien geklärt. Zwei Verfahren waren dabei von besonderer Bedeutung. Der BGH stellte 1974 fest, daß

"der Umstand, daß nunmehr in der Bundesrepublik Deutschland sowohl aus der Bundesrepublik als auch aus der DDR stammende Waren mit der Bezeichnung 'Made in Germany' oder 'Germany' vertrieben werden, dazu führen kann, daß der Abnehmer – falls nicht zusätzliche Angaben etwaige Zweifel ausschließen – darüber im Unklaren bleibt, aus welchem der beiden deutschen Staaten die Ware stammt, und er insoweit irrigen Vorstellungen unterliegt. Diese sich aus der politischen Spaltung des früheren Deutschen Reiches ergebende Gefahr fehlsamer Herkunftsvorstellungen ist hinzunehmen."

Weiter stellte der BGH den enormen Wert der seit langem gebräuchlichen Bezeichnung "Made in Germany" fest:

"Diese demnach ursprünglich als bloßer Herkunftshinweis gedachte Bezeichnung entwickelte sich bald weltweit zu einem Gütezeichen für aus dem damaligen Deutschen Reich stammende Qualitätsware. An diesem Gütezeichen mit erheblicher Werbewirkung haben alle exportierenden Unternehmen in Deutschland, die ihre Waren mit dieser Bezeichnung versahen, aufgrund der historischen Entwicklung und des jahrzehntelangen Gebrauchs bereits vor dem Ersten Weltkrieg einen schutzwürdigen Besitzstand erworben."

Die vom BGH erwähnten zusätzlichen Angaben führten dazu, daß sich in der Bundesrepublik die Bezeichnung "Made in W.-Germany" durchsetzte. Schließlich entschied 1995 das OLG Stuttgart, daß

"die Angabe von Germany im Sinne von Made in Germany irreführend ist, wenn zahlreiche wesentliche Teile eines Geräts aus dem Ausland stammen. Auch wenn einzelne Teile oder ganze Baugruppen eines industriellen Erzeugnisses im Ausland zugekauft wurden, darf das Erzeugnis die Bezeichnung Made in Germany tragen, sofern die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, die für jene Eigenschaft der Ware ausschlaggebend sind, die für die Wertschätzung des Verkehrs im Vordergrund stehen."

Mit dieser Entscheidung legte das OLG Stuttgart fest, daß sofern die Leistungen, die für die Eigenschaften der Ware nach handelsüblicher Auffassung im Vordergrund stehen, in Deutschland erbracht worden sind. Diese Interpretation leitet sich aus § 3 UWG, dem Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb ab, der festlegt:

"Wer im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs über geschäftliche Verhältnisse, insbesondere über die Beschaffenheit, den Ursprung, die Herstellungsart oder die Preisbemessung einzelner Waren oder gewerblicher Leistungen oder des gesamten Angebots, über Preislisten, über die Art des Bezugs oder die Bezugsquelle von Waren, über den Besitz von Auszeichnungen, über den Anlaß oder den Zweck des Verkaufs oder über die Menge der Vorräte irreführende Angaben macht, kann auf Unterlassung der Angaben in Anspruch genommen werden. Angaben über geschäftliche Verhältnisse im Sinne des Satzes 1 sind auch Angaben im Rahmen vergleichender Werbung."

Allerdings wird der Vorwurf einer gegen das Wettbewerbsrecht verstoßenden Herkunftsbezeichnung meist nur von Mitbewerben verfolgt und dann entweder außergerichtlich oder im Prozeß zwischen den Streitparteien geklärt. In letzter Instanz hat stets der EuGH über die Verwendung von Herkunftslandbezeichnungen zu entscheiden. Im Übrigen begrub die Europäische Kommission 2004 den Vorschlag, ein einheitliches Label einzuführen, nachdem sich fast alle Mitgliedsstaaten gegen diesen Vorschlag ausgesprochen hatten, insbesondere Deutschland.

Während in Deutschland der Schutz von "Made in Germany" fallweise zu entscheiden ist und weitreichende gesetzliche Regelungen oder Grundsatzurteile fehlen, ist in den Vereinigten Staaten der Schutz von "Made in USA" 1997 durch die Federal Trade Commission in Form von Richtlinien spezifiziert worden, die als die restriktivsten gelten. Die Bestimmungen sagen, daß zur Anerkennung von "Made in USA"

"alles oder beinahe alles von einem Produkt 'made in the USA' sein muß. Nicht mehr als ein vernachlässigbarer Teil des Produkts oder geringfügige Beträge an Arbeitsleistung zur Schaffung des Produkts sollten ausländisch sein."

Der 19 U.S.C.A. § 1304 regelt detailliert die Kennzeichnungspflicht und die Einfuhrbestimmungen ausländischer Waren. Vor einem amerikanischen Berufungsgericht wurde unter anderem eine Sache verhandelt, als der US-Zoll die Einfuhr von Zigarettenstangen mit dem Aufdruck "Made in Germany" untersagte, weil nach den Bestimmungen der Federal Trade Commission jeder Artikel eine Herkunftsbezeichnung zu tragen hat, sprich jede einzelne Zigarette.

Im Gegensatz zu den USA ist auch auf der Ebene der Europäischen Union die Verwendung von Herkunftsbezeichnungen nicht durch Richtlinien festgelegt. In einem Verfahren der Europäischen Kommission gegen das Vereinigte Königreich hat der EuGH bereits 1985 in einer Entscheidung eine ablehnende Haltung gegenüber solchen Bezeichnungen vorgenommen. Im konkreten Fall versuchte das Vereinigte Königreich per Gesetz Waren von der Einfuhr auszuschließen, die keine ausreichende Herstellungsbezeichnung tragen. Laut Entscheid wären solche Auszeichnungen geeignet, Vorurteile der Verbraucher gegenüber ausländischen Waren und damit ein Handelshemmnis zu bilden. Es würde sich nicht um ein informatives Signal handeln. Weiter stellte der EuGH fest:

"Eine nationale Regelung, nach der der Einzelhandelsverkauf von bestimmten aus anderen Mitgliedsstaaten eingeführten Waren verboten ist, wenn diese nicht mit einer Urpsrungskennzeichnung versehen sind oder diese ihnen nicht beigefügt ist, bewirkt eine Erhöhung der Herstellungskosten der eingeführten Waren und erschwert deren Absatz. Auch wenn sie unterschiedslos für einheimische wie für eingeführte Waren gilt, soll sie tatsächlich und ihrer Natur nach dem Verbraucher ermöglichen, zwischen diesen beiden Arten von Waren zu unterscheiden, was ihn veranlassen kann, den einheimischen Waren den Vorzug zu geben. Sie ist nicht wegen zwingender Erfordernisse des Verbraucherschutzes gerechtfertigt."

Die Entscheidung des EuGH nahm damit die von der Europäischen Kommission angestoßene Debatte über die Einführung eines gemeinsamen "Made in the EU" vorweg. In Bezug auf Deutschland aber können Konsumenten anhand von "Made in Germany" die Bereitschaft von Unternehmen erkennen, trotz vermeintlicher Standortnachteile Güter hoher Qualität herzustellen. Um dem Verbraucher die getreue Verwendung von "Made in Germany" zu unterbreiten, wird Verbraucherportal Deutschland gezielt über derartige Produkte und die produzierenden Unternehmen informieren.

Literatur

Wir haben für Sie eine Reihe von Literaturangaben mit weiterführenden Informationen zusammengestellt.